Keine konkludente Abnahme bei gerügten Mängeln - Eine ausdrückliche Erklärung des Bestellers, das Werk sei nicht abnahmefähig schließt eine anschließende konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme aus.
OLG Stuttgart Urteil vom 19.04.2011 – 10 U 116/10 (noch nicht rechtskräftig)
Ein Auftragnehmer (AN) begehrt vor Gericht noch ausstehenden Werklohn für die Ausführung eines Estrichbodens in einem Geschäft des Auftraggebers (AG). Der AG rügt Mängel, zu denen der Auftragnehmer (AN) erklärt, dass er „nicht mehr machen könne“. Daraufhin bringt der AG selbst eine neue Beschichtung des Estrichbodens auf und bezieht später das Geschäft und nimmt den Betrieb… Sachverhalt