Kindesunterhalt

Die Beratung und Vertretung zum Kindesunterhalt erfolgt in Berlin immer durch unseren Fachanwalt für Familienrecht, Rechtsanwalt Sebastian Weiß. Zum Thema Kindesunterhalt beraten wir Sie in Berlin gerne in den Bezirken Prenzlauer Berg und Friedrichshain sowie Pankow und Weißensee sowie in Berlin Mitte.

Unterhaltspflicht

Beide Eltern schulden einem Kind Unterhalt. Es handelt sich um eine grundsätzliche Pflicht der Eltern gegenüber einem Kind.

Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nach einer Trennung seinen Lebensmittelpunkt hat, erfüllt seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind allerdings durch die Betreuung des Kindes. Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht schwerpunktmäßig lebt, ist dem Kind zum Barunterhalt gemäß §§ 1601 ff BGB verpflichtet.

Wechselmodell

Wenn die Kindeseltern ein Wechselmodell praktizieren, bedeutet dies nicht automatisch, dass keine Kindesunterhaltsansprüche bestehen. Auch bei einem Wechselmodell muss grundsätzlich derjenige Elternteil mit dem höheren Einkommen zumindest einen reduzierten Kindesunterhaltsbetrag an den anderen Elternteil zahlen. Dies gilt allerdings nur, wenn wirklich ein Wechselmodell mit einer in etwa gleichberechtigten hälftigen Betreuung praktiziert wird.

Höhe des Kindesunterhaltes

Bei minderjährigen Kindern richtet sich die Höhe des von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zu zahlenden Kindesunterhaltes allein nach dessen bereinigten durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünften. Es ist immer eine sorgfältige Überprüfung der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen vorzunehmen.

Dafür wird bei Angestellten das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate herangezogen. Bei Selbstständigen wird ein längerer Zeitraum in der Regel von drei Jahren überprüft. Der Unterhaltspflichtige ist zu Erteilung von Auskünften über sein Einkommen verpflichtet (§ 1605 BGB).

Ab Volljährigkeit werden immer die Einkünfte beider Eltern in eine Unterhaltsberechnung einbezogen. In der Regel ist daher ab Volljährigkeit eine Neuberechnung des Kindesunterhaltes erforderlich.

Volljährige Kinder sind grundsätzlich selbst für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verantwortlich. Unterhaltsansprüche für volljährige Kinder bestehen nur noch dann, wenn das Kind noch die Schule besucht oder eine weiterführende Ausbildung (zum Beispiel Lehre oder Studium) absolviert.

Die genaue Höhe der Kindesunterhaltsansprüche ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle ist in Altersgruppen des Kindes (0-5, 6-11, 12-17 und ab 18) sowie nach Einkommensgruppen gestaffelt. Der jeweils zu zahlende Unterhalt richtet sich also nach dem Alter des Kindes sowie der Höhe der Einkünfte des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

Der letztendlich nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlende Kindesunterhaltsbetrag ergibt sich immer erst nach Abzug des hälftigen staatlichen Kindergeldes. Auf der ersten Seite der Düsseldorfer Tabelle ist der Kindergeldabzug noch nicht vorgenommen. Erst die letzte Seite der Düsseldorfer Tabelle enthält die letztendlichen Zahlbeträge in den verschiedenen Altersstufen und Einkommensgruppen.

Ergänzend sind die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle zu beachten.

Im Jahr 2013 haben sich in der Düsseldorfer Tabelle im Vergleich zum Vorjahr einige Änderungen vor allem bei den sogenannten Selbstbehalten ergeben. Nähere Informationen finden Sie <link record:tx_news:tx_news_domain_model_news:128>hier</link>.

Erwerbsobliegenheiten

Barunterhaltspflichtige Elternteile von minderjährigen Kindern unterliegen gemäß § 1603 Absatz 2 BGB sogenannten gesteigerten Erwerbsobliegenheiten.

Für ein minderjähriges Kind muss ein unterhaltspflichtiger Elternteil alles in seiner Macht stehende tun, um zumindest soviel Geld zu verdienen, dass der jeweilige Mindestunterhalt (100% der Düsseldorfer Tabelle) gezahlt werden kann. Dabei sind der jeweilige Ausbildungsstand des barunterhaltspflichtigen Elternteils sowie die jeweilige Situation auf dem Arbeitsmarkt zu beachten.

Ein arbeitsloser barunterhaltspflichtiger Elternteil ist verpflichtet sich intensiv um einen Job zu bewerben und muss entsprechende Bewerbungsbemühungen auch nachweisen. Die Rechsprechung erwartet hier bis zu 15 bis 20 Bewerbungen pro Monat ggf. im gesamten Bundesgebiet.

Wenn ein Unterhaltspflichtiger seiner Erwerbsobliegenheiten verletzt, können ihm gemäß seinem Ausbildungsstand sogenannte fiktive Einkünfte unterstellt werden. Bei Verletzung der Erwerbsobliegenheiten wird der Unterhaltspflichtige dann also so behandelt, als hätte er diejenigen Einkünfte, die er bei ordnungsgemäßen Bemühen um einen Job haben könnte. So kann es dann auch passieren, dass ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger wegen Verletzung seiner Erwerbsobliegenheiten zur Zahlung von Kindesunterhalt gerichtlich verpflichtet wird, obwohl er eigentlich nicht über ausreichende Einkünfte verfügt.

Immer zu beachten ist allerdings der sogenannte Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Gegenüber minderjährigen Kindern liegt der Selbstbehalt aktuell bei 950,00 EUR monatlich. Wenn ein Unterhaltspflichtiger eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, sollen die ihm monatlich verbleibenden Mittel auch bei Zahlung von Kindesunterhalt nicht unter 950,00 EUR monatlich rutschen.