Ehegattenunterhalt

Innerhalb des Ehegattenunterhalts wird zwischen drei Arten unterschieden: dem Familienunterhalt, dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Ehegattenunterhalt. Allgemein ist der Ehegattenunterhalt sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltspflichtigen oft von existenzieller Bedeutung. Eine sorgfältige Beratung und Berechnung sind hier also besonders wichtig.

Familienunterhalt

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die Ehepartner innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft dazu verpflichtet, die eigene Familie gemeinsam angemessen zu unterhalten. Dazu gehört die finanzielle Absicherung durch eigene Erwerbstätigkeit oder ein bereits vorhandenes Vermögen sowie die Führung des Haushalts. Dabei verständigen sich die Ehepartner einvernehmlich, wer welchen Beitrag zum ehelichen Leben und damit zum Familienunterhalt leistet. Übernimmt ein Ehegatte die gesamte Haushaltsführung, trägt er laut dem BGB durch diese Arbeit ausreichend zur Unterhaltung der Familie bei - auch wenn er keine eigenen finanziellen Einkünfte hat. Für die Führung des Haushalts kann der Ehegatte einen angemessenen Unterhalt vom Partner verlangen - das Wirtschaftsgeld. Dieses Wirtschaftsgeld muss die Höhe der Ausgaben abdecken, die für die Haushaltsführung, für die gemeinsamen Kinder und für die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten anfallen.

Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht dann, wenn die Trennung der Ehegatten zwar vollzogen, aber die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist - das bedeutet, wenn die gemeinsame wirtschaftliche Grundlage für die Lebensführung der Ehepartner zerbrochen ist. Dabei muss laut Familienrecht nicht zwangsläufig die Auflösung der gemeinsamen Wohnung oder der Auszug eines Ehegatten vorliegen. Vielmehr sind der Abbruch der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung und eine voneinander unabhängige Lebensführung die Voraussetzungen für eine rechtlich anerkannte Trennung. Das BGB gewährt dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner dann einen Unterhaltsanspruch - unabhängig von den Trennungsgründen. So hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit dem Trennungsunterhalt die Möglichkeit, während des Trennungsjahres seinen Lebensunterhalt sicher zu stellen.

Der Unterhaltsberechtigte hat dabei den Anspruch auf 3/7 des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegattens, beziehungsweise auf 3/7 des Differenzeinkommens, wenn beide Eheleute über ein Erwerbseinkommen verfügen. Dem Unterhaltspflichtigen bleiben somit 4/7 seines Einkommens, wobei 1/7 als Erwerbstätigenbonus angerechnet wird. Vorher sind jedoch fünf Prozent pauschal für berufsbedingte Aufwendungen anzuziehen. Auch ehebedingte Schulden und Darlehnsbeträge, die während der Ehe aufgenommen wurden, können vom Einkommen abgezogen werden. Zudem ist zu beachten, dass der Trennungsunterhalt nur unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gezahlt werden muss. Die Leistungsfähigkeit wird durch den Selbstbehalt – auch Eigenbedarf genannt – begrenzt, der dem Unterhaltspflichtigen als Existenzminimum zusteht. Seit dem Jahr 2015 liegt diese Grenze bei 1.200 Euro netto im Monat, die der unterhaltspflichtige Ehegatte für die eigene Versorgung behalten darf.

Wichtig zu wissen ist auch, dass die Familienkrankenversicherung für beide Ehegatten auch während der Trennungszeit weiterhin unverändert besteht. Eine eigene Krankenversicherung ist erst mit der rechtskräftigen Scheidung notwendig. Dann gehört der Ehepartner – im Gegensatz zu den Kindern – nicht mehr der Familienkrankenversicherung an. Mit Inkrafttreten der Scheidung entfällt jedoch nicht nur der Schutz durch die Familienversicherung, sondern auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Gegebenenfalls kann ein nachehelicher Unterhalt vom Ehepartner eingefordert werden.

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Ist die Scheidung rechtskräftig, besteht eventuell ein Anspruch auf einen nachehelichen Ehegattenunterhalt – auch Geschiedenenunterhalt genannt. Der Gesetzgeber stellt dabei jedoch strenge Anforderungen. So wird erwartet, dass beide Ehegatten nach der Ehe einer angemessenen Tätigkeit nachgehen und sich möglichst in Eigenverantwortung selbst versorgen können. Der Lebensstandard während der Ehe muss nach der Scheidung nicht zwingend gleich bleiben. Der Gesetzgeber möchte damit bewirken, dass die Zahlung eines nachehelichen Ehegattenunterhalts nur noch eine Ausnahme und nicht länger die Regel ist. Kann jedoch ein Ehepartner nicht eigenständig für seinen Lebensunterhalt sorgen, hat er einen Anspruch auf Unterhalt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Ehegatte aufgrund von Krankheit oder Alter arbeitsunfähig ist.

Im Gesetz ist jedoch die Dauer des Anspruchs auf Unterhaltszahlungen nicht geregelt. Grundsätzlich besteht kein lebenslanges Recht auf Unterhalt. Nach der Scheidung wird individuell entschieden, wie lange der Ehegatte den Unterhaltspflichten nachkommen muss und wie hoch die monatlichen Zahlungen sind. In die Entscheidung fließt auch eine Bewertung der ehelichen Umstände mit ein: Hat der unterhaltsberechtigte Partner durch die Ehe Nachteile erlitten, muss der andere Ehepartner gegebenenfalls mehr und länger zahlen. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise die Ehefrau geringere oder keine Einkünfte erzielen konnte, weil sie während der Ehe für die Kinderbetreuung zuständig war. Sind solche ehebedingten Nachteile nachweisbar, wird eine Befristung der Unterhaltszahlungen meist ausgeschlossen.

Individuelle Beratung

Die Höhe des Anspruchs auf Trennungs- und nachehelichen Ehegattenunterhalt hängt immer vom Einkommen der Ehepartner ab. Daher ist es wichtig, das unterhaltsrelevante Einkommen und den daraus resultierenden, möglichen Anspruch korrekt zu berechnen und dabei zu berücksichtigen, welche Ausgaben abgezogen werden können. Eine Unterhaltsberechnung muss also individuell und fallabhängig vorgenommen werden. Unterhaltsrechner können nur einen ungefähren Wert zur Orientierung bieten. Hilfreicher ist da eine fachgerechte Beratung zum Ehegattenunterhalt, die in unserer Kanzlei durch den Fachanwalt für Familienrecht, Rechtsanwalt Sebastian Weiß, erfolgt.