Sachverhalt
Ein Gewerbemietvertrag wurde einerseits vom Vermieter andererseits von der Mieterin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unterzeichnet. Die GbR wurde grundsätzlich von allen Gesellschaftern vertreten. Doch nicht alle Gesellschafter hatten den Mietvertrag unterschrieben, sondern nur ein Gesellschafter. Dabei verwendete der Gesellschafter bei Unterzeichnung des Vertrages den Firmenstempel der GbR. Allerdings zeichnte der Gesellschafter nicht mit einem Zusatz, der auch auf die Vertretung der anderen Gesellschafter hingewiesen hätte. Die Mieterin kündigte das an sich befristete Mietverhältnis ordentlich und stützte sich auf die Verletzung der Schriftform.
Die Entscheidung des OLG Hamm
 	Mit Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zum Schriftformerfordernis  nahm das OLG einen Verstoß gegen die Schriftform an. Die Befristung des  Mietverhältnisses war dadurch beseitigt worden.
 	In seinem Urteil vom 04.11.2009 zum AZ XII ZR 86/07 entschied der BGH  für die Unterzeichnung eines Gewerbemietvertrages, dass es der  Schriftform nicht genügt, wenn nur ein Vorstandsmitglied unterschreibt  und hierbei auch keinen Hinweis darauf hinterlässt, dass er die anderen  Vorstandsmitglieder vertreten will. Da die Gesellschaft bürgerlichen  Rechts auch eine Gesellschaft ist, die gemeinschftlich vertreten wird,  seien die Rechtsgedanken übertragbar. Die Verwendung des Stempels  rettete den Vermieter nicht - diese grafische Abbildung der GbR ersetzt  den Vertretungszusatz nicht.
Hinweis
Nach den aktuellen Entscheidungen des BGH zur Aktiengesellschaft und der hier besprochenen Entscheidung des OLG Hamm sollte keine GbR, egal ob Vermieterin oder Mieterin die Schriftform durch fehlende Unterschriften oder Vertretungszusätze gefährden. Da es auch bei den Vertretungszusätzen Deutungsspielräume gibt, sollte der sicherste Weg gewählt werden: alle Gesellschafter unterzeichnen den Vertrag. Bei Gesellschaften mit sehr vielen Gesellschaftern sollte die Vollmachtsurkunde aller Gesellschafter für den/die unterzeichnenden Gesellschafter beigefügt werden und auf die Vertretung deutlich hingewiesen werden.