Das Zweckentfremdungsverbot für ganz Berlin ist am 01.05.2014 in Kraft getreten.
Zu diesem Stichtag beginnt auch die dreimonatige Anzeigepflicht für Betreiber von Ferienwohnungen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Verfügungsberechtigten dem zuständigen Bezirk anzeigen, dass sie Ferienwohnungen im Sinne des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes betreiben. Nach dem Gesetzeswortlaut wird an diese Anzeige die zweijährige Schonfrist geknüpft.
Dies bedeutet, dass die Nutzung von Ferienwohnungen für die Dauer von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverbotsverordnung, also ab dem 01.05.2014, erlaubt bleibt, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist die entsprechende Anzeige beim Bezirksamt gestellt worden ist.
Auf der Homepage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ist nunmehr ein Formular bereitgestellt worden, mit welchem die Anzeige erfolgen soll. Dieses finden Sie hier.
Sollte die Frist versäumt werden, ist fraglich, ob die Schonfrist dann tatsächlich endgültig nicht gilt und die Nutzung als Ferienwohnung durch das zuständige Bezirksamt untersagt werden kann. Der reine Wortlaut des Gesetzes spricht für diese Sanktion; allerdings wird auch vertreten, dass die Zwei-Jahres-Frist auch dann gilt, wenn der Verfügungsberechtigte nachweisen kann, dass die Nutzung als Ferienwohnung bereits zum Stichtag (01.05.2014) erfolgte. Die Beweislast soll in diesem Fall also bei dem Betreiber liegen.
Des Weiteren ist auch denkbar, dass die Schonfrist auch dann gilt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Dreimonatsfrist unverschuldet nicht eingehalten werden konnte. Allerdings treffen die gesetzlichen Grundlagen und die hierzu verfügbaren Dokumente, hier die Begründung des Senats, keine konkreten und rechtssicheren Aussagen. Verwaltungsinterne Vorschriften bezüglich der Handhabung des Zweckentfremdungsverbotes, die eine einheitliche Anwendung innerhalb Berlins gewährleisten sollen, sind noch nicht offiziell verfügbar.
Es verbleibt also eine gewisse Rechtsunsicherheit, sodass allen Betreibern von Ferienwohnungen dringend zu empfehlen ist, die Dreimonatsfrist einzuhalten und das entsprechende Formular zur Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden.
Sind Fragen zu vorstehendem Artikel offen geblieben? Zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren; insbesondere in den Bezirken Prenzlauer Berg und Pankow sowie Weißensee und Berlin Mitte sind wir gern Ihr Ansprechpartner bei Fragen rund um das Zweckentfremdungsverbotsgesetz und natürlich auch bei Fragen zu allen damit zusammenhängenden Regelungen und Themen.