Neubestellung eines Verwalters im WEG-Recht

BGH: Die Neubestellung eines Verwalters erfordert die Übermittlung der entsprechenden Angebote der Bewerber an die Wohnungseigentümer bereits innerhalb der Einladungsfrist.

In seiner Entscheidung vom 24.01.2020 zum Aktenzeichen V ZR 110/19 hat der BGH festgestellt, dass es für eine ordnungsgemäße Wahl eines neuen Verwalters nicht genügt, die entsprechenden Bewerber-Angebote erst in der Eigentümerversammlung vor der Beschlussfassung bekannt zu geben und zur Einsichtnahme bereitzuhalten; vielmehr sind diese grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 S. 2 WEG den Wohnungseigentümern zu übermitteln.

Damit soll sichergestellt sein, dass die Wohnungseigentümer bei Neubestellung eines Verwalters die Möglichkeit haben, sich über die Person des Verwalters vor der Wahl ausreichend zu informieren, insbesondere um sich ein Bild darüber verschaffen zu können, ob der jeweilige Bewerber fachlich geeignet ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten.

Ebenfalls erforderlich ist die Kenntnisverschaffung über die angebotenen Konditionen der Bewerber um das Verwalteramt vor der Eigentümerversammlung innerhalb der gesetzlich normierten Einladungsfrist, damit den Wohnungseigentümern auch hierzu ein Vergleich zwischen den einzelnen Bewerbern möglich ist. Diese Information kann mittels Übermittlung der einzelnen Angebote oder auch durch die Mitteilung der Namen der Bewerber und der Eckpunkte ihrer Angebote – nämlich die vorgesehene Laufzeit des Vertrages und die Vergütung – erfolgen. Bei Bekanntgabe der Eckpunkte der Angebote ist den Wohnungseigentümern auf Wunsch eine Kenntnisnahme der vollständigen Angebote zu ermöglichen.

Sollten Sie Fragen zu vorstehender Entscheidung oder zu anderen wohnungseigentumsrechtlichen Themen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

 

 

 

 

 

Jan Hartmann
Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungs- eigentumsrecht