Bezirksamt Pankow fordert Sanierungsausgleichsbeträge von Eigentümern im ehemaligen Sanierungsgebiet Helmholtzplatz!

Das Stadtentwicklungsamt des Bezirks Pankow verschickt aktuell wieder Anhörungsschreiben an Grundstückseigentümer im oben genannten Gebiet und weist auf die bevorstehende Zahlung von Ausgleichsbeträgen hin.

Dabei scheint das Stadtentwicklungsamt die zuletzt ergangenen Entscheidungen zur Problematik der Sanierungsausgleichsbeträge schlicht zu ignorieren.

So hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg die Ermittlung der Sanierungsausgleichbeträge für das Sanierungsgebiet „Spandauer Vorstadt“ in Berlin Mitte für fehlerhaft erklärt (Urt. v. 10.07.2017 – OVG 2 B 1.16 –).

Das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg fußt insbesondere auf der Annahme des Gerichts, dass es bei der Berechnung der Beträge an einer notwendigen Kausalität gefehlt hat. So sei nicht nachweisbar gewesen, dass die ermittelte Bodenwertsteigerung in vollem Umfang sanierungsbedingt gewesen sei. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass auf Grund der gleichzeitig mit der Sanierung wirksam gewordenen Effekte der Wiedervereinigung sowie der besonderen räumlichen Lage und Qualität des Gebiets ein Sonderfall vorlag. Es sei daher anzunehmen, dass mit der Bodenwertsteigerung auch ohne Sanierung zu rechnen gewesen wäre.

Zwar liegt dieser Entscheidung eine Einzelfallprüfung zugrunde, sodass sich diese nicht ohne weiteres auf das ehemalige Sanierungsgebiet „Helmholtzplatz“ übertragen lässt. Die Urteilsbegründung legt jedoch nahe, dass eine ähnliche Entscheidung auch in hiesigen Fällen ergehen könnte. Aufgrund der zentralen Lage und der erheblichen Veränderungen nach der „Wende“ ist es zumindest nicht auszuschließen, dass die Bodenwertsteigerung auch ohne Sanierung stattgefunden hätte.

Mit der gleichen Argumentation werden sich die Verwaltungsgerichte auch bezüglich anderer Sanierungsgebiete (Kollwitzplatz, Teutoburger Platz, Rosenthaler Vorstadt etc.) zu beschäftigen haben. Einige der dazu anhängigen Fälle werden von uns betreut.

Allen „Sanierungsausgleichsabgabeopfern“ empfehlen wir, etwaige Zahlungsaufforderungen nicht anstandslos vorzunehmen, sondern zunächst die rechtlichen Möglichkeiten abzuwägen und prüfen zu lassen. Hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Thorsten Krull
Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht