Zweckentfremdungsverbotsgesetz wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt

OVG Berlin hat Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit

In der lange erwarteten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg über die sogenannten „Musterklagen“ bezüglich der Verfassungsgemäßheit des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes (ZwVbG) ist nunmehr eine Entscheidung ergangen.

Das OVG hält das ZwVbG zumindest in Teilen für verfassungswidrig und legt es deshalb beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor. Die Musterverfahren sind bis dahin ausgesetzt.

Am Rande der Verkündung der Entscheidung hat das OVG – gerichtet an das Land Berlin – darauf hingewiesen, dass es die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen etwaige Rückführungsverfügungen von Ferienwohnungen in „normalen Wohnungen“ anordnen würde. Demnach dürfte also bis auf weiteres, d. h. bis zu einer Entscheidung des BVerfG, die Vermietung von Wohnräumen an Feriengäste zulässig sein.

Ob das Land Berlin bzw. die jeweiligen Bezirksämter sich hieran halten, bleibt allerdings noch abzuwarten.

Wir werden Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten, insbesondere wenn die schriftliche und ausführliche Begründung der Entscheidung des OVG vorliegt.

Für Fragen zum Zweckentfremdungsverbotsgesetz, der Vermietung von Ferienwohnungen u. ä. stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

 

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Pressemitteilung
OVG Berlin-Brandenburg vom 06.04.2017