Wartungsklauseln bei Autokauf in Garantiebedingungen

In seiner Entscheidung vom 25.09.2013 hat der BGH die Rechte des Verbrauchers beim Kauf eines Gebrauchtwagens weiter gestärkt. Auch in Berlin werben viele Autohändler mit einer  sogenannten Gebrauchtwagen-Garantie. Diese Gebrauchtwagen-Garantie ist aber in den allermeisten Fällen daran geknüpft, dass die Durchführung der Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt zu erfolgen hat.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der dortige Kläger den Gebrauchtwagen inklusive Gebrauchtwagen-Garantie für ein Jahr zum Gesamtpreis von 10.500,00 EUR erworben, wobei der Preisanteil für die Garantie weder in der Rechnung noch anderweitig aufgeschlüsselt wurde. Nachdem der Kläger das Fahrzeug einige Zeit nutzte, kam es zu einem Defekt der Ölpumpe. Der Garantieversicherer lehnte eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, der Kläger habe einen Kundendienst entgegen den Garantiebedingungen in einer freien Werkstatt durchführen lassen.

Das Gericht hatte zunächst die Frage zu klären, ob die Garantie entgeltlich oder unentgeltlich gewährt wurde. Die Klausel, dass die Garantie nur dann eingreift, wenn die entsprechenden Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden, unterliegt nur dann einer Inhaltskontrolle, wenn die Garantie nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgeltes zu erlangen war.

Sofern der Käufer die Garantie kostenpflichtig dazuerwerben muss, stellt sich die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie natürlich nicht. Der BGH hat aber entschieden, dass ein Erwerb der Garantie auch dann entgeltlich ist, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Gesamtpreis, den der Käufer zu zahlen hat, sich auch auf die Garantie bezieht. Eine Aufschlüsselung ist dann nicht erforderlich.

Der BGH hat also die Klausel aus dem Kaufvertrag hier aufgrund deren Entgeltlichkeit einer Inhaltskontrolle unterzogen und kam dann zu dem Ergebnis, dass hier ein Verstoß gegen die Regelungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt. Denn eine Wartungsklausel ist nach Auffassung des BGH unwirksam, wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers, wie im vorliegenden Fall, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Wirksam wäre eine solche Wartungsklausel also nur dann, wenn sie den Ausschluss der Leistungspflicht des Garantieversicherers nur für die Fälle bestimmt, in denen der Schaden dadurch verursacht wurde, dass der Käufer erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten bei anderen Anbietern hat durchführen lassen. Die Beweislast hierfür trägt aber der Garantieversicherer.

Wichtig zu wissen ist, dass dieses Urteil auch für Neuwagen-Anschlussgarantien gilt, die ihrerseits durch die Autokäufer kostenpflichtig erworben werden müssen. Dieses Urteil hat für Autokäufer in Berlin weitreichende Bedeutung, denn diese können nunmehr notwendige Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten jederzeit in einer kostengünstigeren freien Autowerkstatt durchführen lassen, ohne befürchten zu müssen, dass sie damit automatisch ihren Garantieanspruch verlieren. Wichtig zu beachten ist aber, dass dies nur dann gilt, wenn die Garantie entgeltlich erworben wurde.   

Daniel Creutzburg
Rechtsanwalt