Die Klägerin und die Beklagte sind Eigentümerinnen benachbarter Grundstücke, die durch eine Teilung entstanden sind. Das Wohngrundstück der Klägerin verfügt über einen Hof und zwei genehmigte Garagen. Die Zufahrt zu den Garagen ist ausschließlich über einen Weg auf dem Grundstück der Beklagten möglich. Obwohl das Grundstück der Klägerin an eine öffentliche Straße grenzt, gibt es keine weitere Zufahrtsmöglichkeit, obwohl dort Parkplätze vorhanden sind. Auf dem Grundstück der Beklagten besteht eine öffentlich-rechtliche Überfahrtbaulast, die der Klägerin den Zugang zu ihrem Grundstück ermöglicht.
Mit ihrer Klage fordert die Klägerin von der Beklagten die fachgerechte Instandsetzung des beschädigten Weges durch Pflastern, die Instandhaltung des Weges, die Entfernung aller Gegenstände, die die Überfahrt behindern, sowie die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben die Klage abgewiesen. Nun verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, gegen die die Beklagte Einspruch erhebt.
Das Berufungsgericht entschied, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist die Nutzung der Zufahrt durch die Klägerin zu dulden. Eine Duldungspflicht ergibt sich nicht aus der Baulast, da diese keine zivilrechtliche Wirkung hat und keinen Nutzungsanspruch des Eigentümers des begünstigten Grundstücks begründet. Zudem steht der Klägerin kein Notwegrecht gemäß § 917 BGB zu, da das Grundstück über eine öffentliche Straße erreichbar ist und somit keine notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg besteht.
Die Voraussetzungen für ein Notwegrecht sind nicht gegeben, da die ordnungsgemäße Nutzung eines Wohngrundstücks nicht die Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge umfasst, solange eine Erreichbarkeit besteht. Auch eine Überfahrtbaulast führt nicht zu einer Duldungspflicht der Beklagten, da diese nicht zivilrechtlich wirksam ist. Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus, da kein Anspruch auf ein Notwegrecht besteht.