Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes im Straßenverkehr

Liegt ein Abstandsverstoß vor?

Hält ein Autofahrer nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand ein, so ist es nach der Rechtsprechung des BGH, wie auch der Oberlandesgerichte für eine Verurteilung wegen eines Abstandsverstoßes erforderlich, dass der Abstand nicht nur ganz vorübergehend unterschritten worden ist. Es müssen Situationen einkalkuliert werden, die es dem Autofahrer nicht möglich machen, den erforderlichen Sicherheitsabstand einzuhalten, wie beispielsweise das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden, ein abstandsverkürzender Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeuges u.ä., die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen können. Dies kann natürlich für den Nachfahrenden keine schuldhafte Pflichtverletzung begründen.

Auch Autofahrer in Berlin waren bisher mit der Frage konfrontiert, wann denn nun eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend ist. Damit hat sich das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 09.07.2013 befasst. Ausgangspunkt ist der, dass das Gesetz selbst keine Mindestdauer in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht als Voraussetzung der Ahndung einer Abstandsunterschreitung vorgibt.

Nach Auffassung des OLG Hamm muss die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden oder die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung mindestens 140 Meter betragen. Wichtig dabei ist, dass hier auf die vorwerfbare Dauer bzw. Länge der Abstandsunterschreitung abzustellen ist, nicht jedoch auf die Dauer oder die Länge der insgesamt festgestellten Abstandsunterschreitung. Wird also beispielsweise der erforderliche Sicherheitsabstand dadurch unterschritten, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug einen Spurwechsel vornimmt, muss zugunsten des nachfahrenden Fahrzeuges erst berechnet werden, wie viel Zeit bzw. welche Strecke er benötigt, um den erforderlichen Sicherheitsabstand herzustellen. Erst wenn dieser Zeitraum bzw. diese Wegstrecke ermittelt wurde, kann dann die Betrachtung ansetzen, ob eine sich daran anschließende Abstandsunterschreitung tatsächlich ein nicht nur vorübergehender Verstoß war, ob sie also den Zeitraum von 3 Sekunden bzw. die Wegstrecke von 140 Meter überschritten hat.  

   

Diese Entscheidung des OLG Hamm dürfte auch für Autofahrer aus Berlin aus den Bezirken Berlin Mitte und Pankow sowie Prenzlauer Berg und Friedrichshain interessant sein.       

Daniel Creutzburg
Rechtsanwalt