Viele Autofahrer in den Bezirken Prenzlauer Berg und Berlin-Mitte, aber auch Weißensee sowie Friedrichshain und Pankow sind von dem Problem betroffen, dass sich die Versicherungen des Unfallgegners nach einem unverschuldeten Unfall weigern, den vollen Schaden zu erstatten.
Viele Autofahrer haben nach einem Unfall ihr Fahrzeug einem, oft öffentlich bestellten und vereidigten, Sachverständigen vorgestellt, der das Fahrzeug einer genauen Untersuchung unterzogen und dabei möglichst exakt die zu erwartenden Reparaturkosten ermittelt hat. Dabei legen die Gutachter in der Regel die Kostensätze einer Markenwerkstatt zugrunde. In den seltensten Fällen akzeptieren allerdings die Versicherer des Unfallgegners dieses Gutachten, sondern nehmen mit Verweis auf vorgeblich günstigere Reparaturmöglichkeiten eine deutlich reduzierte Regulierung vor. Abzüge in Höhe von 30 % bis 40 % von dem durch den Gutachter festgestellten Schaden sind keine Ausnahme. Die Versicherer benennen hier drei bis vier freie Werkstätten als Alternativwerkstätten, in denen vorgeblich die Reparatur zu deutlich günstigeren Preisen durchgeführt werden könne, wobei selbstverständlich die Qualität derjenigen entsprechen würde, die in Markenwerkstätten angeboten wird. Auch wird zugesichert, dass diese freien Werkstätten mit Originalteilen arbeiten würden und dass die Reparatur in allen Punkten gleichwertig sei.
Der BGH hat den Versicherungen grundsätzlich die Möglichkeit des Nachweises einer günstigeren Alternativreparatur eingeräumt. In der Rechtsprechung allerdings heftig umstritten ist, welche Voraussetzungen die Nachweisführung durch die Versicherer erfüllen muss.
So hatte bereits das Amtsgericht Mitte in Berlin entschieden, dass allein günstigere Stundensätze von freien Werkstätten noch nicht garantieren, dass diese freien Werkstätten auch tatsächlich kostengünstiger reparieren können, da allein die Höhe des Stundenlohnes noch nichts über die Gesamtreparaturkosten aussagt. So kann es nämlich sein, dass die freien Werkstätten mit wesentlich mehr Arbeitszeit kalkulieren, als es die Vertragswerkstätten tun, sodass auf diese Art und Weise letztlich die Kosten tatsächlich genauso hoch, wenn nicht sogar höher sind.
Denselben Ansatz verfolgt nunmehr das Amtsgericht München in seiner Entscheidung vom 20.08.2013. Das Amtsgericht hat in dieser Entscheidung den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz restlicher Reparaturkosten anerkannt, weil das Amtsgericht der Auffassung war, die Versicherung müsste ein konkretes Alternativangebot einer freien Werkstatt vorlegen. Da ein solches konkretes Angebot nicht vorlag, sah sich das Gericht nicht imstande zu prüfen, ob die von der Versicherung benannten Werkstätten tatsächlich preisgünstiger arbeiten.
Nach Auffassung des Amtsgerichtes München kann ein Geschädigter die Prüfung, ob ein Alternativangebot des Versicherers tatsächlich günstiger ist, nur anhand eines konkreten Angebotes in Form eines Kostenvoranschlages vornehmen. Niedrigere Stundenverrechnungssätze allein sind auch nach Auffassung des Amtsgerichtes München nicht aussagekräftig. Der von den Versicherern vorgelegte Prüfbericht erfüllt die Voraussetzungen an ein solches vergleichsfähiges Angebot nicht. Nur ein konkreter Kostenvoranschlag lässt vollständige Angaben nicht nur zu den Materialkosten und Stundenverrechnungssätzen zu, sondern auch zu Arbeitswerten und Aufschlägen. Diese Entscheidung stützt eine teilweise auch in Berlin schon existierende Rechtsprechung. Für die Autofahrer in Berlin bleibt zu hoffen, dass diese Rechtsprechung sich insgesamt durchsetzen wird.