Die in dem genannten Fall betroffenen Mieter wohnen seit 1994 in einer Wohnung in Berlin und verfügen über einen unbefristeten Mietvertrag. Die Mieter haben die Mietzahlungen für die Monate Oktober 2019, Januar 2020 und Mai 2021 nicht geleistet.
Nachdem der Vermieter den Mietern mehrfach schriftlich in Erinnerung gerufen hatte, dass sie zur Zahlung der Miete verpflichtet seien, erklärte er mit einem Schreiben vom 6. Juni 2021 wegen Zahlungsverzugs die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Am 30. Juni 2021 begleichen die Mietenden ihre Mietrückstände vollständig.
Die Mieter glauben, dass sie aufgrund des Ausgleichs der Mietrückstände das Recht haben, in der Wohnung zu bleiben und die Kündigungen somit nicht wirksam sind. Der Vermieter sieht dies jedoch nur für die außerordentliche Kündigung als zutreffend an, nicht für die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung.
Im Juni 2021 reicht der Vermieter eine Räumungsklage gegen die Mieter ein.
Hat der Vermieter ein Recht auf Räumung und Herausgabe der Wohnung?
Ein Ausgleich des Mietrückstands innerhalb der in § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB festgelegten Schonfrist hat nur Auswirkungen auf die fristlose Kündigung, die auf § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB gestützt ist; nicht jedoch auf die ordentliche Kündigung, die hilfsweise auf § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB basiert.
Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters ist der eindeutige Wille des Gesetzgebers. Daher darf der Richter, der an Gesetz und Recht gebunden ist, diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen ändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen.
Dem Vermieter steht der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung nach §§ 546 Abs. 1, 985 BGB gegen die Mieter zu.