Die Klägerin ist die Eigentümerin eines Pferdes namens „Bonny“, das seit einem Einstellvertrag von 2016 auf dem Gelände des beklagten Reitvereins untergebracht ist. Die Beklagte musste laut Vertrag für die Pflege des Pferdes sorgen. Am 06.12.2021 stellte die Klägerin fest, dass Bonny sich am rechten Hinterhuf verletzt hatte, weil sie auf einen Nagel getreten war. Der Nagel wurde in einer Tierklinik entfernt, jedoch erlitt Bonny eine Kolik und musste eingeschläfert werden.
Am Tag vor der Verletzung wurde Bonny durch die Klägerin ausgeführt und anschließend wurden die Hufe am Putzplatz gereinigt. Zu diesem Zeitpunkt habe kein Nagel im Huf gesteckt. Ihr Pferd wurde unversehrt in die Box gebracht. Die Klägerin erklärte, dass Bonny den Nagel nur zwischen dem 05. und dem 06.12. in der Pferdebox eingetreten haben kann. Der Reitverein sei verantwortlich für die Sicherheit des Geländes und der Boxen.
Ein Stallbursche bestätigte, dass sich am 06.12. ein Nagel auf dem Huf des Pferdes befand. Es gibt aber keine Zeugen für die Behauptung, dass sich diese Verletzung in der Box ereignet haben könnte. Auch die Reitbeteiligung kann sich nicht erinnern, ob die Klägerin Bonny am 05. oder 06.12. ausgeführt hat. Das Pferd hätte sich den Nagel also überall eintreten können. Weitere Zeugen bestätigen, dass die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen zur Sicherheit auf ihrem Gelände getroffen hat.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz für ihr verstorbenes Pferd.
Der Pferdeeinstellvertrag ist als entgeltlicher Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB einzuordnen, wenn Fürsorge- und Obhutspflichten hinsichtlich eingestellter Pferde vereinbart wurden.
Für die Frage, in wessen Gefahrenkreis die Beschädigung eines eingestellten Pferdes erfolgt ist, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Der Einsteller hat deshalb zu beweisen, dass das Pferd in der alleinigen Obhut des Pensionsbetreibers verletzt wurde.
Wenn ein Pferd auf einem Außengelände, das von einem Reitverein verwaltet wird, einen einzelnen Nagel in den Huf tritt, während es unter der Aufsicht des Eigentümers oder dessen Hilfsperson steht, und der Reitverein regelmäßig angemessene Sicherheitsmaßnahmen durchführt, dann geschieht die Verletzung normalerweise nicht im alleinigen Gefahren- und Verantwortungsbereich des Reitvereins.
Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Schadensersatz (gem. § 688 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB).