Der Beklagte stellte Anfang 2021 eine Anzeige für den Verkauf eines fast 40 Jahre alten Pkw mit 150.000 km Laufleistung auf einer Onlineplattform ein.
Die Fahrzeugbeschreibung besagte, dass die Klimaanlage funktioniert und der Verkauf ohne Haftung für Mängel erfolgt. Der Kläger kontaktierte den Beklagten und nach einer Probefahrt am 01.03.2021 schlossen sie am 05.03.2021 einen Kaufvertrag über 25.000,00 €. Im Kaufvertragsformular des Beklagten heißt es u.a.:
„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“
Nach Übernahme des Fahrzeugs stellte der Kläger im Mai 2021 fest, dass die Klimaanlage nicht funktionierte, und beanstandete dies in einer E-Mail. Der Kläger hatte dem Beklagten im Zuge der Verhandlungen zum Kaufvertrag klar zu verstehen gegeben, dass ihm vor allem auch die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage wichtig war. Der Beklagte wies die Ansprüche des Klägers zurück. Der Kläger ließ die Klimaanlage reparieren und verlangte die Erstattung i.H.v. 3.506,00 € vom Beklagten zurück.
Hat der Kläger gegen den Beklagten einen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz?
Nach festgelegter Rechtsprechung des BGH gilt bei einer vereinbarten Beschaffenheit, dass ein Haftungsausschluss für Sachmängel nur für andere Mängel gilt. Eine abweichende Auslegung ist beim Kauf eines fast 40 Jahre alten Gebrauchtwagens möglich, wenn die Funktionsfähigkeit eines Teils, wie z. B. der Klimaanlage, vereinbart wurde. Das Alter des Fahrzeugs oder des Teils rechtfertigt keine erweiterte Auslegung des Gewährleistungsausschlusses.
Haben die Parteien die „einwandfreie“ Funktionsfähigkeit eines typischerweise dem Verschleiß unterliegenden Fahrzeugbauteils i.S.v. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich dieses Bauteil bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befindet, der seine einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigt.
Es handelt sich um einen auf Schadensersatz statt der Leistung gerichteten Anspruch.
Hier besteht der Schaden in den Reparaturkosten für die Klimaanlage, die sich auf 3.506,00 € belaufen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe gemäß § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Beklagten.