BGH: Formularmäßige Abtretung von Ansprüchen des Käufers an die Finanzierungsbank in einem Dieselverfahren unwirksam

Zum Thema „Dieselskandal“ gibt es erneut eine spannende Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Mit Urteil vom 24.04.2023 zum Aktenzeichen VIa ZR 1517/22 entschied das oberste deutsche Zivilgericht über die Wirksamkeit einer Klausel der Mercedes-Benz Bank im Rahmen einer Autokauffinanzierung eines schadhaften Dieselfahrzeugs. Eine Klausel, wonach der Darlehensnehmer bei Abschluss des Finanzierungsvertrags formularmäßig sämtliche Ansprüche an die Finanzierungsbank abtritt, ist unwirksam.

Demzufolge kann der Käufer eines schadhaften Dieselfahrzeugs trotz Finanzierung den Verkäufer und den Hersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Rückabwicklung des Kaufvertrages bzw. Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Selbst im Falle der Verjährung der Ansprüche gegen den Hersteller steht dem Käufer ein sog. Restschadenersatzanspruch gegen den Hersteller zu, so entschied der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 21. Februar 2022 zu dem AZ: VIa ZR 57/21.

Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB ist der Fahrzeughersteller dem Geschädigten weiterhin zur Herausgabe der vom Händler erlangten Leistung verpflichtet. Eine Rückabwicklung des Autokaufs kann folglich noch Jahre später erfolgen.

Für eine anwaltliche Beratung zu dem Themenkomplex „Dieselskandal“ stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

Claudia Tischner
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht