WEG-Reform: Jetzt handeln – Übergangsfrist zur Grundbucheintragung endet am 31.12.2025
Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) müssen sich auf eine bedeutende Frist einstellen: Zum 31. Dezember 2025 läuft die Übergangsregelung des § 48 Abs. 3 WEG aus. Ab diesem Zeitpunkt verlieren bestimmte Vereinbarungen und Beschlüsse ihre rechtliche Bindungswirkung gegenüber Sondernachfolgern – sofern sie nicht bis dahin im Grundbuch eingetragen wurden. Dies betrifft insbesondere Regelungen aus der Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Beschlüsse.
Zum 1. Januar 2026 tritt eine wichtige Änderung für Wohnungseigentümergemeinschaften in Kraft: Vereinbarungen und Beschlüsse, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, verlieren ihre rechtliche Wirkung gegenüber Sondernachfolgern – also z. B. Käufer einer Wohnung. Das hat konkrete Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis: Haftungsklauseln für Hausgeldrückstände, Veräußerungsbeschränkungen (§ 12 WEG)…