Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft
BGH, Urteil vom 24.01.2014, Az. V ZR 48/13
Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf als bauliche Veränderung der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft fassten im Jahr 2010 mehrheitlich den Beschluss, einem Unternehmen die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Fahrstuhldach der … Sachverhalt