Minderung der Bruttomiete durch den Mieter muss bei Abrechnung der Betriebskosten unter Heranziehung der tatsächlich angefallenen Betriebskosten berücksichtigt werden
BGH, Urteil vom 13.04.2011, AZ VIII ZR 223/10
 	Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis mit der  Mietzinsstruktur Nettomiete + Betriebskostenvorauszahlung. Der Mieter  minderte berechtigt. Im Folgejahr rechnete der Vermieter über die  Betriebskosten des Jahres, in dem gemindert worden war, ab. Dabei  stellte er die Vorauszahlungen des Mieters in geminderter Form ein. Er  meinte, dass nur die geminderten Vorauszahlungen… 	Sachverhalt