Betriebskostenabrechnung ohne Angabe der Vorauszahlungen – formell wirksam!
BGH Urteil vom 15.02.2012; VIII ZR 197/11
Eine Betriebskostenabrechnung, in der keine Vorauszahlungen des Mieters in Ansatz gebracht worden sind, ist nicht formell unwirksam
Zwischen den Parteien besteht ein Wohnraummietverhältnis. Der Vermieter rechnete über die Heizkostenvorauszahlungen der Mieter ab. Dabei ermittelte er die auf die Einheit der Mieter entfallenden Heizkosten, führte jedoch die geleisteten… Sachverhalt