Balkone und Terrassenflächen werden in Berlin ortsüblich mit der Hälfte der Wohnfläche berücksichtigt
LG Berlin, Urteil vom 19.07.2011, 65 S 130/10
	Im Rahmen eines Mieterhöhungsprozesses trugen die Mieter vor, dass  die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche  um mehr als 10 % abweiche und beriefen sich insbesondere auf den  Umstand, dass die Terrassenfläche (Gesamtfläche 48,31 m²) nur zu 1/4  berücksichtigt werden dürfe. Der Vermieter war jedoch der Ansicht, dass  die von ihm angesetzte hälftige… 	Sachverhalt