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Die Unzulässigkeit einer gewinnbringenden Untervermietung von Wohnraum - Was ist bei Untervermietung zu beachten?

  • Claudia Tischner
  • 03.02.2026

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 eine bisher strittige Rechtsfrage zur zulässigen Gestaltung von Untervermietungen entschieden: Ein Mieter kann keinen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung haben, wenn er durch diese einen wirtschaftlichen Gewinn erzielt, der über seine eigenen wohnungsbezogenen Kosten hinausgeht.

Im zugrunde liegenden Fall bewohnte ein Mieter seit 2009 eine Berliner Zweizimmerwohnung zu einer Nettokaltmiete von 460 Euro. Ohne Zustimmung der Vermieterin untervermietete er diese Wohnung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts ab Februar 2022 an zwei Untermieter und verlangte dafür monatlich eine Nettokaltmiete von 962 Euro, zuzüglich Betriebs- und Heizkosten (1.100 Euro…

Mietrecht

Start der elektronischen Präsenzbeurkundung: Notariat geht den nächsten großen Digitalisierungsschritt

  • Claudia Tischner
    • Notariat
  • 12.01.2026

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung am 29. Dezember 2025 beginnt für das deutsche Notariat eine neue Ära. Erstmals wurden an diesem Tag Beurkundungen im Präsenzverfahren originär elektronisch errichtet – ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur vollständigen Digitalisierung notarieller Verfahren.

Medienbruchfreies Verfahren erstmals vollständig realisiert

Mit der elektronischen Präsenzbeurkundung wird ein zentrales Ziel der Digitalisierung erreicht: Urkunden können nun auch im Präsenztermin vollständig elektronisch errichtet, unterzeichnet und verwahrt werden. Während bislang selbst elektronisch vorbereitete Urkunden für die Beurkundung ausgedruckt, handschriftlich unterzeichnet und…

Notariat

Bezugsrecht einer Lebensversicherung trotz Erbausschlagung – BGH konkretisiert § 160 VVG

  • Sebastian Weiß
    • Erbrecht
  • 06.10.2025

BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 23.07.2025 – XII ZA 16/25

Wird im Versicherungsvertrag bestimmt, dass die Leistung im Todesfall an die „Erben“ des Versicherungsnehmers erfolgen soll, gelten diejenigen als bezugsberechtigt, die zum Zeitpunkt des Todes gesetzliche oder testamentarische Erben sind – und zwar im Verhältnis ihrer Erbteile. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Personen die Erbschaft später ausschlagen. Die Bezeichnung „Erben“ dient allein der Identifikation der Anspruchsberechtigten; das Bezugsrecht bleibt unabhängig von der Annahme der Erbschaft bestehen (§ 160 Abs. 2 Satz 2 VVG).

Nach dem Tod des Erblassers schlugen zunächst seine beiden Kinder, dann seine beiden Schwestern und schließlich seine Mutter die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht setzte daraufhin einen Nachlasspfleger ein mit dem Wirkungskreis: „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“.

Der Erblasser hatte eine Unfallversicherung mit einer Todesfallsumme von 6.000 €. Als Bezugsberechtigte hatte er seine…

Erbrecht
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Krause, Creutzburg & Partner
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