Bezugsrecht einer Lebensversicherung trotz Erbausschlagung – BGH konkretisiert § 160 VVG
BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 23.07.2025 – XII ZA 16/25
Wird im Versicherungsvertrag bestimmt, dass die Leistung im Todesfall an die „Erben“ des Versicherungsnehmers erfolgen soll, gelten diejenigen als bezugsberechtigt, die zum Zeitpunkt des Todes gesetzliche oder testamentarische Erben sind – und zwar im Verhältnis ihrer Erbteile. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Personen die Erbschaft später ausschlagen. Die Bezeichnung „Erben“ dient allein der Identifikation der Anspruchsberechtigten; das Bezugsrecht bleibt unabhängig von der Annahme der Erbschaft bestehen (§ 160 Abs. 2 Satz 2 VVG).
Nach dem Tod des Erblassers schlugen zunächst seine beiden Kinder, dann seine beiden Schwestern und schließlich seine Mutter die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht setzte daraufhin einen Nachlasspfleger ein mit dem Wirkungskreis: „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“. Der Erblasser hatte eine Unfallversicherung mit einer Todesfallsumme von 6.000 €. Als Bezugsberechtigte hatte er seine…