Sonstiges Vermögensrecht

Nach einer Trennung stellen sich auch bei Ehegatten aus Berlin zum Beispiel aus Prenzlauer Berg oder Pankow, bzw. aus Berlin Mitte oder auch bei nichtehelichen Lebenspartnern viele Fragen in wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht: 

  • Wer bezahlt nach Trennung einen gemeinsamen aufgenommen Kredit?
  • Wie viel Geld darf ich von einem gemeinsamen Konto abheben?
  • Gibt es vermögensrechtliche Ausgleichsansprüche?
  • Wer ist berechtigt eine gemeinsame Immobilie zu Nutzen?
  • Muss eine gemeinsame Immobilie verkauft werden?
  • Kann ich den anderen zu einem Verkauf einer Immobilie zwingen? 

Einführung

Auch nach einer Trennung und sogar nach einer Scheidung bleibt ein jeder Ehegatte grundsätzlich Eigentümer der ihm gehörenden Vermögenswerte. Jeder Ehegatte bleibt grundsätzlich auch Vertragspartner der von ihm geschlossenen Verträge. Eine Scheidung ändert weder die Eigentumsverhältnisse noch die schuldrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten. Eigentums- und Vertragsverhältnisse bleiben auch im Falle einer Scheidung grundsätzlich wie bisher bestehen.

Nach einer Trennung muss grundsätzlich jeder Ehegatte einen gemeinsamen aufgenommenen Kredit zu ½ zahlen. Hier gibt es aber wichtige Wechselwirkungen mit dem Ehegattenunterhalt und auch mit der Nutzung einer gemeinsamen Immobilie. Wenn ein Ehegatte einen gemeinsamen aufgenommenen Kredit alleine zahlt, kann er die entsprechenden monatlichen Raten zum Beispiel von seinem unterhaltsrelevanten Einkommen abziehen.

Wenn ein Ehegatte nach der Trennung eine gemeinsame Immobilie allein nutzt, kann der andere Ehegatte von dem nutzenden Ehegatten in der Regel eine Nutzungsentschädigung dafür verlangen, dass der ausgezogene Ehegatte seinen hälftigen Anteil der Immobilie nicht nutzen kann. Es ist immer eine sorgfältige Gesamtbetrachtung notwendig.

Ausgleichsansprüche

Ob zwischen den Ehegatten Ausgleichsansprüche bestehen, richtet sich zunächst vor allem danach, in welchem Güterstand die Ehegatten leben. Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) richten sich eventuelle Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten vorrangig nach den Regeln des Zugewinnausgleiches.

Nur wenn die Regeln des Zugewinnausgleichs keine zufriedenstellende Lösung hervorbringen, können ausnahmsweise Ausgleichsansprüche unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten bestehen und zwar wie folgt: 

  • Rückgewähr von ehebedingten Zuwendungen (auch von Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind);
  • Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff BGB;
  • gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche (z. B. aus einer Ehegatteninnengesellschaft), insbesondere bei Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen Ehegatten. 

Eigentum nach Trennung

Die Nutzung einer gemeinsamen Immobilie (Ehewohnung) nach einer Trennung von Ehegatten richtet sich vorrangig nach der Spezialvorschrift des § 1361b BGB. Wenn das gemeinsame Leben unter einem Dach vor allem unter Berücksichtigung der Belange gemeinsamer Kinder eine „unbillige Härte“ darstellt kann, ein Ehegatte von dem anderen verlangen, dass dieser ihm die gemeinsame Immobilie zu alleinigen Nutzung überlässt.

Bei gemeinsamen Immobilieneigentum stellt sich nach einer Trennung auch die Frage, wie nun damit umgegangen werden soll. Grundsätzlich kann jeder Ehegatte nach einer Trennung verlangen, dass die Miteigentumsgemeinschaft an der Immobilie aufgehoben wird (§ 749 Abs. 1 BGB). Wenn sich die Ehegatten über einen Verkauf der Immobile nicht einigen können, kann ein jeder Ehegatte den anderen durch eine Teilungs- bzw. Zwangsversteigerung zum Verkauf zwingen.

Die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft ist bis zur Ehescheidung allerdings dann nicht zulässig, wenn der Miteigentumsanteil an einer Immobilie das wesentliche Vermögen (bis zu 80 %) dieses Ehegatten ausmacht. Auch der Schutz minderjähriger Kinder kann einer Teilungs- bzw. Zwangsversteigerung einer Immobilie entgegenstehen.

Konten

Nicht selten kommt es vor, dass ein Ehegatte nach einer Trennung sämtliche gemeinsame Konten plündert und die Gelder auf ein eigenes Konto überweist. Es entstehen dann Schadensersatzansprüche des anderen Ehegatten.

Die Beantwortung der Frage, wem welche Kontoguthaben zustehen, hängt ganz wesentlich von der Kontoinhaberschaft, also der jeweiligen Vertragsgestaltung mit der Bank ab.

Wenn beide Ehegatten gemeinsam Kontoinhaber sind (in der Regel Oder-Konto) steht ihnen das entsprechende Kontoguthaben grundsätzlich auch zu ½ zu. Wenn ein Ehegatte für sie anführt, ihm gehöre mehr als die Hälfte des Kontoguthabens, muss dies sehr fundiert begründet werden. Bei einer ungleichen Verteilung des Geldvermögens können wiederum Zugewinnausgleichsansprüche für denjenigen Ehegatten bestehen, der im Zeitpunkt des Scheiterns Ehe über weniger Geldvermögen verfügt.