Bei der Entscheidung dieser Frage sind die Interessen und Ziele des Einzelnen oder der Gesellschafter zu klären und miteinander abzustimmen und zu entscheiden, in welcher Rechtsform und in welcher Ausgestaltung diesen Interessen und Zielen Rechnung getragen werden kann.
Die Beratung beschränkt sich hierbei aber nicht allein auf die gesellschaftsrechtliche Komponente. Vielmehr müssen hierbei auch familienrechtliche und erbrechtliche Aspekte betrachtet und gegebenenfalls einer Regelung zugeführt werden, insbesondere im Bereich der Personengesellschaften. Aus diesen Gründen stellt die Gründung von Gesellschaften einen Schwerpunkt der notariellen Tätigkeit dar. Dies gilt insbesondere für die Gründung von Kapitalgesellschaften wie UG, GmbH und AG. Aber auch bei der Gründung von Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG kann die Mitwirkung eines Notars erforderlich werden, insbesondere bei einer Kommanditgesellschaft (KG), wenn der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) seinerseits eine Kapitalgesellschaft sein soll, die bekannte GmbH & Co KG.
In der weiteren Entwicklung des Unternehmens treten dann häufig Entwicklungsstufen ein, die eine weitere notarielle Tätigkeit erfordern. Das sind dann oft Verkauf und Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen; Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz wie Verschmelzung, Formenwechsel oder Spaltung; Übertragung von Einzelunternehmen oder aber die ganz alltäglichen Aufgaben wie die Anmeldung der Abberufung und Bestellung von Geschäftsführern zum Handelsregister, die Anmeldung einer Änderung der Verwaltungsanschrift zum Handelsregister oder die Beurkundung von Satzungsänderungen einer GmbH wegen Änderung der Firma oder Sitzverlegung.
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