Überstunden: die Wirksamkeit von Pauschalabgeltungen

    • Arbeitsrecht

Auch für Arbeitnehmer in Berlin stellt sich immer wieder die Frage, ob sie einen Anspruch auf Vergütung von Überstunden haben. Immer wieder finden sich auch in Arbeitsverträgen in Berlin Regelungen dahingehend, dass mit dem Gehalt eine bestimmte Anzahl von Überstunden monatlich abgegolten sei.

Diese Frage beschäftigt auch in Berlin immer wieder das Arbeitsgericht.
Nunmehr hat das BAG in einer Entscheidung vom 16.05.2012 bestätigt, dass eine Klausel im Arbeitsvertrag, im Rahmen derer geregelt wird, dass eine Überstundenvergütung bei einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.184,84 EUR erst ab der 21. Überstunde erfolgen soll, wirksam ist, dass also 20 Überstunden im Monat mit dem Gehalt bereits abgegolten sind.

Auch mündliche Vereinbarungen sind wirksam.

Es ist auch in den Bezirken Prenzlauer Berg sowie in Berlin-Mitte oder Weißensee respektive Pankow und Friedrichshain üblich, dass in vielen Fällen kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt und die wesentlichen Vereinbarungen nur mündlich getroffen werden.
So war es auch im vorliegenden Fall. Hier wurde der Arbeitsvertrag ebenfalls mündlich geschlossen, wobei dem Arbeitnehmer bei Einstellung mitgeteilt wurde, dass in dem Gehalt “20 Überstunden im Monat mit drin“  seien.

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch eine solche mündliche Regelung als allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten sein kann und daher der Inhaltskontrolle unterliegen kann; es hat dann aber im Ergebnis entschieden, dass eine solche Regelung weder intransparent sei, noch zu einer unangemessenen Benachteiligung führe.

Daniel Creutzburg
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht