Nach der Beteiligung an der Beschlussfassung ist die Berufung auf Ladungsfehler ausgeschlossen.

    • Mietrecht
    • Wohnungseigentumsrecht

LG Hamburg; Urteil vom 25.05.2011, 318 S 21/11

Ein Wohnungseigentümer, der sich an der Beratung und Nachstimmung über einen Beschlussantrag beteiligt, ohne zu rügen, dass der Beschlussgegenstand in der Einladung nicht bezeichnet wurde, kann nicht im Wege der Anfechtungsklage Ladungsfehler einwenden.

Sachverhalt

In einer Wohnungseigentümerversammlung sollte über eine Dachsanierung beschlossen werden. In der Einladung war zum Sachthema lediglich die Angabe enthalten, dass über die Finanzierung der Dachsanierung beschlossen werden soll. Der gefasste Beschluss enthielt sodann zur Kostenverteilung eine Abweichung von der in der Teilungserklärung geregelten Kostenverteilung, die sich letztlich zum Nachteil der anfechtenden Miteigentümerin auswirkte. Die anfechtende Miteigentümerin begründete ihre Klage schließlich damit, dass auf die abweichende Kostenverteilung in der Einladung nicht hingewiesen worden sei. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Gegen das Urteil des Amtsgerichts wendete sich die Miteigentümerin mit der Berufung zum Landgericht Hamburg.

Hintergrund

Gemäß § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Grundsätzlich ist dafür lediglich erforderlich, dass das Thema so ausreichend benannt wird, dass der einzelne Wohnungseigentümer sich hierauf vorbereiten kann. Dabei muss die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes umso genauer sein, desto bedeutender die zu beschließende Maßnahme ist.

Die Entscheidung des LG

Die Entscheidung des Landgerichts verlief ohne Erfolg. Das Landgericht wies die Berufung zurück. Zunächst einmal führt es aus, dass ein formeller Fehler in der Ladung nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses führen kann. Ob jedoch im vorliegenden Fall überhaupt ein Ladungsmangel anzunehmen sei, könne dahinstehen. Denn es sei von einem Verzicht der Klägerin auf die Rüge eines etwaigen Einberufungsmangels auszugehen. Dieser Verzicht liege darin, dass sich die Klägerin an der Beratung und der Beschlussfassung beteiligt hat, ohne auf die nach ihrer Ansicht unzureichende Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in der Einladung hinzuweisen.

Anmerkungen

Diese Entscheidung sollte ein Verwalter immer im Hinterkopf behalten. Denn wann ein Beschlussgegenstand wie genau bezeichnet werden soll, lässt sich keinesfalls immer klar definieren. Vor diesem Hintergrund kann die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zu einer gewissen Haftungserleichterung führen, wenn eine unzureichende Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in der Einladung vorliegt und dies kein Wohnungseigentümer tatsächlich rügt.

Jan Hartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsgebiet
Mietrecht
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Wohnungseigentumsrecht