Im Rahmen der Anhebung von Betriebskostenvorauszahlungen ist die Kalkulierung eines Sicherheitszuschlages unzulässig

    • Mietrecht
    • Wohnungseigentumsrecht

LG Berlin, Urteil vom 10.08.2010, 63 S 622/09

Sachverhalt

Aus der Abrechnung über die Betriebskostenvorauszahlungen ergab sich ein Nachzahlbetrag für den Mieter. Mit der Betriebskostenabrechnung erhöhte der Vermieter die durch den Mieter zu leistenden Betriebskostenvorauszahlungen. Die Erhöhung ermittelte der Vermieter aus dem Nachzahlbetrag zuzüglich eines 10%-igen Sicherheitszuschlages. Der Mieter zahlte lediglich eine Erhöhung, die er anhand des tatsächlichen Nachzahlungsbetrages ermittelt hatte. Im Übrigen hat er Klage zum Amtsgericht erhoben und beantragt, festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, den darüber hinausgehenden, auf der Kalkulation eines Sicherheitszuschlages beruhenden Betrag zu zahlen. Das Amtsgericht hat den Vermieter antragsgemäß verurteilt. Hiergegen wendete sich der Vermieter mit der Berufung zum Landgericht.

Entscheidung

Das Landgericht Berlin wies die Berufung des Vermieters zurück. Es folgte der Auffassung des Mieters, dass sich die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen ausschließlich am aus der Betriebskostenabrechnung ersichtlichen Nachzahlungsbetrag orientieren darf. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die gesetzliche Regelung zur Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen als Voraussetzung der Erhöhung lediglich das Vorliegen einer Abrechnung nennt, eine weitere Begründung aber nicht fordert. Daraus folgt, dass die jeweils von der Anpassung betroffene Partei die Angemessenheit der Anpassung auch nur auf Grundlage der Abrechnung überprüfen könne. Hinzutrete, dass der durchschnittliche Mieter in der Regel keine Kenntnisse über die künftige Entwicklung von Betriebskosten habe. Es sei ihm daher praktisch nicht möglich, die Angemessenheit einer Prognose des Vermieters zu überprüfen.

Anmerkung

Das Landgericht hat die Revision zum BGH zugelassen. Insoweit wird abzuwarten sein, ob der BGH diese Entscheidung aufrecht erhält. In jedem Fall aber ist diese Entscheidung diskutabel. Denn auch wenn sie das durchaus nachvollziehbare Ziel verfolgt, mit dem Verweis auf den Nachzahlbetrag aus einer Betriebskostenabrechnung Streitpotential zu senken, so wird gleichwohl außer Acht gelassen, dass Sinn und Zweck der Anpassung der Vorauszahlungen – jedenfalls wenn dies durch den Vermieter geschieht – darin liegt, die voraussichtlich entstehenden Betriebskosten durch die Betriebskostenvorauszahlungen abzudecken. Da der Vermieter ohnehin schon nur dann eine Anpassung vornehmen kann, wenn ihm Zahlen aus vergangenen Abrechnungszeiträumen vorliegen, ergibt sich bereits aus diesem zeitlichen Verzug, dass seitdem Erhöhungen der Preise eingetreten sein können. Mit der Entscheidung des Landgerichtes müsste daher der Vermieter auf eine angemessene Anhebung der Betriebskostenvorauszahlungen selbst dann verzichten, wenn ein Versorger im aktuellen Jahr die Preise erhöht, sich jedoch aus der Abrechnung, die noch auf geringeren Preisen fußt, lediglich ein geringer Nachzahlungsbetrag ergibt.

Jan Hartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsgebiet
Mietrecht
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Wohnungseigentumsrecht