Gibt es bald ein Recht auf Homeoffice?

Wenn es nach unserem Arbeitsminister, Hubertus Heil, geht, dann ja.

Aktuell gilt, dass grundsätzlich der Arbeitgeber die Zeit und den Ort der Arbeitsleistung bestimmt; Angestellte haben keinen rechtlichen Anspruch darauf, ihren Arbeitsplatz in das Homeoffice zu verlagern. Hier kommt es immer auf die vertraglichen Regelungen oder eine Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. Das soll sich nach den Vorstellungen des Arbeitsministers bald ändern. Denn das Recht auf Arbeit im Homeoffice soll gesetzlich verankert werden. Mit diesem Gesetz soll es Arbeitnehmern ermöglicht werden, ihre Arbeitsleistung vollständig im Homeoffice abzuleisten oder auch nur teilweise, je nach Wahl des Arbeitnehmers. Wie die gesetzliche Regelung ausgestaltet wird, das heißt, ob tatsächlich ein bedingungsloses Recht auf Heimarbeit geregelt oder das Recht auf Heimarbeit an bestimmte Bedingungen geknüpft wird, ist noch unklar. Wir sehen die Gesetzesinitiative des Arbeitsministeriums äußerst kritisch, da eine entsprechende Regelung eine Vielzahl praktischer wie auch rechtlicher Umsetzungsprobleme mit sich bringen würde. So müssen Arbeitgeber auch bei im Homeoffice tätigen Angestellten grundsätzlich weiterhin die Arbeitsschutzvorschriften beachten, wonach beispielsweise gemäß § 3 der Arbeitsstättenverordnung eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchgeführt werden muss. Ebenfalls würden mit einer Regelung, wie vom Arbeitsministerium angekündigt, weitere kosten- und organisationsintensive Prozesse auf den Arbeitgeber zukommen. Denn dieser muss für seine Angestellten überhaupt erst einmal die Möglichkeit schaffen, im Homeoffice arbeiten zu können durch Fernzugriff auf Programme seines Unternehmens. Dies wiederum erfordert entsprechende Maßnahmen, mit denen die Datensicherheit gewährleistet wird. Außerdem ist fraglich, wie mit den arbeitsrechtlichen Vorgaben umgegangen wird. So gilt gemäß § 5 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, dass zwischen dem Ende einer täglichen Arbeitszeit und dem Beginn einer neuen täglichen Arbeitszeit mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen müssen. Wie ist es dann zu bewerten, wenn ein Mitarbeiter abends noch eine Mail schreibt und morgens wieder am Schreibtisch sitzt? Wir werden die weiteren Entwicklungen zu diesem Thema für Sie im Auge behalten. Ungeachtet dessen, stehen wir Ihnen selbstverständlich zu allen weiteren arbeitsrechtlichen Fragestellungen jederzeit gern zur Verfügung.

Daniel Creutzburg
Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Arbeitsrecht