Anspruch auf Maklerprovion bei Kauf durch Ehefrau

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.07.2012 - 19 U 78/12

Sachverhalt

Der Kläger war als Makler tätig und bot für den Eigentümer ein Objekt auf dem Markt an. Der Beklagte wandte sich hinsichtlich des Kaufs an den Kläger und wurde von diesem eindeutig auf die Provision hingewiesen. Der Kläger und der Beklagte besichtigten sodann gemeinsam mit dem Eigentümer das Objekt; des Weiteren überließ der Kläger dem Beklagten ein umfangreiches Exposé. Es kam zunächst nicht zu einem erfolgreichen Vertragsschluss. Die Ehefrau des Beklagten erwarb kurze Zeit später nach Vermittlung durch einen Drittmakler das Objekt. Der Kläger nahm sodann den Beklagten auf Zahlung der Provision in Anspruch. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Berufungsgericht führt in seiner Begründung aus, dass der Kläger eindeutig und unstreitig ein Provisionsverlangen an den Beklagten gerichtet hat. Durch die Inanspruchnahme weiterer Maklerdienste sei somit ein konkludenter Maklervertrag geschlossen worden. Insbesondere durch die gemeinsame Besichtigung des Objektes habe der Beklagte konkludent zu erkennen gegeben, dass er im Erfolgsfall die vereinbarte Provision entrichten werde. Der Kläger habe durch die Übersendung des Exposés und die Besichtigung dem Beklagten sämtliche Informationen zur Verfügung gestellt, die für die Aufnahme von Verhandlungen zwischen dem Beklagten und dem Eigentümer notwendig gewesen seien. Der Kläger habe daher eine Nachweistätigkeit erbracht.

Dass der Beklagte und der Eigentümer zunächst die Verhandlungen abgebrochen haben, sei unbeachtlich. Der spätere Erwerb durch die Ehefrau sei ebenfalls unschädlich, da dies für die Kausalität der Nachweistätigkeit des Klägers ohne Auswirkung bleiben würde. Zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau bestehe personelle Identität, die den Provisionsanspruch des Klägers nicht zum Erlöschen bringe. Das Berufungsgericht führt weiterhin aus, dass es bei einem Maklervertrag nicht auf die Zufriedenheit des Kunden ankommt. Ebenfalls unbeachtlich sei die Einschaltung des Drittmaklers, denn für den Provisionsanspruch sei eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Klägers ausreichend.

Bewertung

Der Entscheidung des OLG Frankfurt ist zuzustimmen. Der Makler muss davor geschützt werden, dass er bei zeitlicher Nähe um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. Der Versuch, die Provision durch die Einschaltung eines Dritten zu sparen, ist durchaus geläufig. Es ist daher zu begrüßen, dass die Rechtsprechung diese Versuche nicht hinnimmt, sondern den Maklern ihren Provisionsanspruch zubilligt. Es sollte daher in der Praxis darauf Wert gelegt werden, dass man gegenüber dem Interessenten ein eindeutiges Provisionsverlangen vor Aufnahme der Maklertätigkeit äußert und dies entsprechend dokumentiert. Weiterhin sollte man darauf achten, ob ein Interessent, der die Verhandlungen nach Erhalt sämtlicher Informationen abbricht, am Ende doch über einen Dritten das Objekt erwirbt, um die Provision zu sparen.