BGH: Keinen Cent für den Schwarzarbeiter!

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BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13

Der BGH hatte sich wiederholt mit einem Fall zu befassen, auf den die Vorschriften des seit dem 01.08.2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) Anwendung finden. Anders als in seiner Entscheidung vom 01.08.2013 (Az. VII ZR 6/13) ging es diesmal nicht um die Frage, ob dem Besteller einer Werkleistung im Falle des Verstoßes gegen das SchwarzArbG Mängelansprüche gegen den Unternehmer zustehen; vielmehr stand der umgekehrte Fall zur Entscheidung: Kann ein Schwarzarbeiter die Bezahlung seiner Werkleistung verlangen?

Wir hatten in unserem Beitrag vom 24.02.2014 angekündigt, dass der BGH diesen Fall am 10.04.2014 verhandelt. Der u. a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat nun entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.

Zur Erinnerung:

Der Beklagte beauftragte die Klägerin 2010 mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurden ein Werklohn von 13.800,00 EUR einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000,00 EUR, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.

In der I. Instanz hatte das Landgericht dem Schwarzarbeiter die von ihm geltend gemachte Vergütung noch ganz überwiegend zugesprochen. Das Oberlandesgericht hatte die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts nun bestätigt.

Wie erwartet, hält der BGH den gesamten Werkvertrag wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot für nichtig, sodass ein vertraglicher Werklohnanspruch grundsätzlich nicht gegeben ist. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte hätten bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000,00 EUR keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Da der BGH in seiner Entscheidung vom 01.08.2013 – unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahre 1990 – darauf hingewiesen hatte, dass Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) regelmäßig geeignet seien, unerträgliche Ergebnisse auch in den Fällen zu verhindern, in denen die aufgrund eines nichtigen Werkvertrages erbrachten Leistungen mangelhaft sind, durfte man gespannt sein, wie der BGH sich hierzu positionieren wird.

Der BGH meint nun, dass der Klägerin auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch zustehe. Zwar könne ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen und, wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gelte jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das sei hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstoße nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.

Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stünden die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordere eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit sei eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990, Az. VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308).

Damit kehrt der BGH nicht etwa von seiner früheren Rechtsprechung ab; vielmehr stellt er klar, dass die Gesetzesänderung aus dem Jahre 2004 eine andere Bewertung solcher Schwarzarbeiter-Fälle zur Folge hat. Spätestens jetzt steht also fest: Schwarzarbeit lohnt sich nicht!